Satzung

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung zu Essen am 04. Juni 2009.

Präambel

Die Deutsch-Britische Gesellschaft Ruhr ist dem Gedanken der Versöhnung und der Verständigung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland und Großbritannien verpflichtet. Sie steht damit in der Tradition der Deutsch-Englischen Gesellschaft, die im Jahre 1949 von engagierten Bürgern in Nordrhein-Westfalen um Frau Lilo Milchsack in Düsseldorf gegründet und im Jahre 2001 in „Deutsch-Britische Gesellschaft“ umbenannt wurde.

Diese Gesellschaft verfolgte die beiden Ziele: Gründung eines Forums, in dem ein regelmäßiger Austausch von Ideen und Erfahrungen über politische, wirtschaftliche und soziale Fragen zwischen Deutschen und Briten stattfinden kann („Königswinter Konferenzen“) sowie die Schaffung eines organisatorischen Rahmens für eine systematische Vortragstätigkeit britischer Persönlichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland.
Im Anschluß an die erste „Königswinter Konferenz“ und einen Besuch der englischen Teilnehmer in Essen wurde hier am 21. Juli 1950 der erste lokale Arbeitskreis gegründet (später insgesamt 19). Über nunmehr fast 60 Jahre hat dieser Arbeitskreis kontinuierlich und erfolgreich die deutsch-britischen Beziehungen im Ruhrgebiet gepflegt. In Anpassung an geänderte organisatorische und finanzielle Rahmenbedingungen der Deutsch-Britischen Gesellschaft in Berlin ist es nunmehr erforderlich, die Aktivitäten des Arbeitskreises Ruhr durch einen rechtlich selbstständigen Verein fortzuführen, der mit der Deutsch-Britischen Gesellschaft in Berlin durch ein „Netzwerk deutsch-britischer Vereinigungen in Deutschland“ verbunden sein wird.

In Würdigung der erfolgreichen Arbeit und des großen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Ruhrgebiet in sechs Jahrzehnten,

in der Überzeugung, dass die Verständigung zwischen Deutschland und Großbritannien und seinen Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiger Baustein der europäischen Zusammenarbeit ist,

in dem Bestreben, auch künftig zur Förderung der deutsch-britischen Beziehungen und zum wechselseitigen Austausch von Gedanken und Ideen sowie zum gegenseitigen Verständnis beizutragen,

mit dem Ziel, die englische Sprache zu pflegen und damit auch das Verständnis für die Länder des Commonwealth und der Englisch sprechenden Welt im Rahmen der Globalisierung zu fördern,

hat die Gründungsversammlung der „Deutsch-Englischen Gesellschaft Ruhr“ (nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“) sich die nachstehende Satzung gegeben.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Englische Gesellschaft Ruhr. — Änderung: Mit einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2023 trägt der Verein den Namen Deutsch-Britische Gesellschaft Ruhr.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Sitz des Vereins ist Essen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Vereinszweck ist hauptsächlich die Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung sowie die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und des bürgerschaftlichen Engagements.
Zweck des Vereins ist es dabei insbesondere, die Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und ihren bzw. seinen Bürgerinnen und Bürgern auf allen Ebenen des Staates und der Gesellschaft zu pflegen, zu vertiefen und zu entwickeln.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortrags- und Diskussions-abende und ähnliche Veranstaltungen, Reisen und Theaterbesuche, die dem in Absatz 2 genannten Zweck dienen, einschließlich von Besuchen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie durch Teilnahme am „Netzwerk deutsch-britischer Vereinigungen in Deutschland“.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Buchführung und Rechnungslegung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Nach dem Ende jedes Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensübersicht, zu erstellen.
(2) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Spenden
c) Zuwendungen privater und öffentlicher Körperschaften
d) sonstigen Einnahmen.
(3) Der Jahresabschluss ist von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen haben eine natürliche Person als bevollmächtigten Vertreter zu benennen. Spätere Änderungen der Bevollmächtigungen sind jederzeit durch rechtsverbindliche, schriftliche Erklärung möglich.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung oder Aufhebung des Mitgliedsbeitrages aus wichtigem Grund bewilligen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der
über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als ein Jahr in Verzug ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
(2) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ausfgaben beratende Gremien einrichten

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert
(b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl eines Protokollführers
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
g) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
h) Satzungsänderungen
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Anträge des Vorstands an die Mitglieder
k) Berufungen abgelehnter Bewerber
i) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit enthalten.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt. dass Grundstücksgeschäfte sowie die Aufnahme eines Kredits nicht zulässig sind.

§ 10 Beratende Gremien, Erweiterter Vorstand, Ehrenmitglieder

(1) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands beratende Gremien, z.B., einen Beirat einrichten. Er kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ferner weitere Vorstandsaufgaben festlegen. Die Träger dieser Vorstandsaufgaben sind nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne des Vereinsrechts.
(2) In dem Beschluss sind Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gremiums zu regeln.
(3) Die Berufung von Persönlichkeiten in diese Gremien erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist zeitlich zu begrenzen. Sie soll der Wahlperiode der Mitglieder des Vorstands entsprechen. Mitglieder dieser Gremien müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(4) Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die vom Berliner Finanzamt für Körperschaften /(Steuernummer 27/663/56903) als gemeinnützig anerkannte Deutsch-Britische Gesellschaft e.V. mit Sitz in 10117 Berlin, Albrechtstr. 22, oder nach entsprechender Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körrperschatt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.06. 2009 errichtet.